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   OLG Karlsruhe, 23.01.2020 - 12 W 16/19   

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https://dejure.org/2020,1325
OLG Karlsruhe, 23.01.2020 - 12 W 16/19 (https://dejure.org/2020,1325)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.01.2020 - 12 W 16/19 (https://dejure.org/2020,1325)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - 12 W 16/19 (https://dejure.org/2020,1325)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 304 AktG, § 305 AktG, § 1 SpruchG, § 31 Abs 2 RVG, § 33 Abs 1 RVG
    Gegenstandswert bei anwaltlicher Vertretung mehrerer Antragsteller im Spruchverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Spruchverfahren

  • rechtsportal.de

    RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 2
    Beschwerde gegen eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem Spruchverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wertfestsetzung nicht zugestellt: Beschwerdefrist läuft nicht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Spruchverfahren

  • blogspot.com (Leitsatz)

    Gegenstandswert im Spruchverfahren bei mehreren von einem Anwalt vertretenen Antragstellern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 441
  • MDR 2020, 442
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.11.2002 - VI ZB 41/02

    Rechtsweg für Ansprüche einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen eine

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.01.2020 - 12 W 16/19
    Da das Landgericht die gebotene (Potthoff, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 33 Rn. 48) Zustellung nicht vorgenommen hat, wurde die Frist nicht in Lauf gesetzt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 517 Rn. 1, 8; BGH, Beschluss vom 26.11.2002 - VI ZB 41/02, juris Rn. 11).
  • OLG München, 22.04.2020 - 31 Wx 147/19

    Festsetzung des Geschäftswerts zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im

    Demgemäß ist der Geschäftswert für die Tätigkeit der "RechtsanwaltsgesellschaftmbH" in Bezug auf deren Tätigkeit in Bezug auf die Antragsteller zu 51) und 52) antragsgemäß nach § 31 Abs. 1 S. 3 und 4 RVG mit jeweils 5.000 EUR zu bewerten und somit nach § 32 Abs. 2 Hs. 1 RVG auf 10.000 EUR festzusetzen (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe BeckRS 2020, 704).
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